Was ändert sich bei der "Hacklerregelung I"? - Teil 3
Was ändert sich bei der „Hacklerregelung I“?Nach der derzeitigen Rechtslage sind unter einem „Hackler“ / einer „Hacklerin“ jene Personen zu verstehen, die folgende Voraussetzungen mitbringen:– Frauen, die 480 Beitragsmonate gesammelt haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben,– Männer, die 540 Beitragsmonate gesammelt haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben.Diese Personengruppen können weiterhin mit dem 55. bzw. 60. Lebensjahr in vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehen. Als Beitragsmonate gelten bei der Hacklerregelung nicht nur 60 Ersatzmonate der Kindererziehung und Zeiten des Wochengeldbezuges sondern auch bis zu 30 Monate des Präsenzdienstes (bisher nur 12 Monate). Der Steigerungsbetrag von 2% bleibt wie bisher aufrecht. Der Abschlag wird auf 4,2% angehoben. Er wird jedoch einerseits nicht mehr vom Steigerungsbetrag sondern von der Bruttopension berechnet und wird andererseits zukünftig nicht wie bisher vom gesetzlichen Pensionsantrittsalter (65. bzw. 60. Lebensjahr) sondern vom jeweils geltenden Frühpensionsalter gerechnet. Für „Hackler“, die bis 31. Dezember 2003 die Voraussetzungen für die „Hacklerregelung“ mitbringen, werden noch in die alte Regelung fallen, dh. Steigerungsbetrag 2%, Abschlag 3% (Berechnung vom Regelpensionsalter – Antrittsalter Hacklerregelung - Obergrenze 10%), 55. bzw. 60. Lebensjahr.
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