Mitteilungsverpflicht nach § 109a EStG und pauschale Aufwandsentschädigung
Mit 1. Jänner 2002 wurde eine Neuregelung bezüglich der Meldeverpflichtung für bestimmte Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig sind, eingeführt. Diese Personen sind bei Überschreiten einer Entgeltgrenze (€ 450,-- / € 900,--) an die Finanz zu melden. Unter diese Meldeverpflichtung fallen u.a. auch freie Dienstnehmer.Für bestimmte Personen sind jedoch im § 49 (7) ASVG pauschale Aufwandsentschädigungen vorgesehen, falls die Tätigkeit im Rahmen eines echten oder freien Dienstverhältnisses nebenberuflich ausgeübt werden. Laut eines Erlasses des BMF vom 24. Februar 2003 ist keine Meldung nach § 109a EStG zu erstatten, falls die Personen aufgrund der Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung (von derzeit € 537,78) nicht in die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG (freier Dienstnehmer) fallen.
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