Auszug aus HV-Protokoll: Beitragsgrundlage bei Kurzarbeit
Gemäß § 32 Abs. 3 AMPFG richten sich die Beiträge während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit. Danach erfolgende kollektivvertragliche oder Ist-Lohnerhöhungen erhöhen in der Folge auch die Beitragsgrundlage für die Kurzarbeitsunterstützung. Diese Grundlage ist auch Beitragsgrundlage für Beiträge nach dem BMVG.
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