61. ASVG-Novelle - Was kommt Neu! (3. Teil) - Zusatzbeitrag
Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige, freiwillige Versicherte und Pensionisten wird ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung von unfallbedingten Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten sein. Für Personen, die eine freiwillige Selbstversicherung nach § 19a ASVG (geringfügig Beschäftigte), wird der Zusatzbeitrag nicht eingehoben werden. Liegt eine Mehrfachversicherung, z.B. im ASVG und GSVG vor, so ist der Ergänzungsbeitrag auch mehrfach zu entrichten. Der Ergänzungsbeitrag wird ausschließlich vom Dienstnehmer getragen.
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