Erstattung von Sonderzahlungen bei Unfällen
Ob zwar die Zuschüsse der AUVA an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung in §53b ASVG und nicht im EFZG geregelt sind, ist nach § 53b Abs 1 ASVG § 3EFZG als Maßstab für die Ermittlung der Zuschusshöhe heranzuziehen. Zu § 3EFZG hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig ausgesprochen, dassSonderzahlungen bei der Erstattung nicht zu berücksichtigen seien. Siehe dazu auch untenstehendes Erkenntnis.
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