Entgeltfortzahlung AUVA
Nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 53b ASVG erbringt die AUVA den Dienstgebern Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG nach Unfällen. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:a) Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit war ein Unfall des Dienstnehmersb) Der Dienstgeber beschäftigt weniger als 51 Dienstnehmer im Betriebc) Der Dienstnehmer ist bei der AUVA unfallversichert.Die Erstattung gebührt ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr und in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.Die Regelung tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
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