Keine Bindung an gerichtliche Vergleiche (§ 49 Abs. 6 ASVG)
Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass sich die Bindung der Versicherungsträger und der Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen über Entgeltansprüche nicht auf gerichtliche Vergleiche bezieht.
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