Ausnahme von der Vollversicherung für Dienstnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz (§ 5 Abs. 1 Z 5 und § 7 Z 4 lit. e ASVG)
Arbeitnehmer(Innen) der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 werden aus der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG ausgenommen. Es besteht eine Teilversicherung im Bereich der Pensionsversicherung. Die Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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