Sonderklassegebühren
Sonderklassegebühren wurden bisher nicht einheitlich abgerechnet. Mit der 59. ASVG- bzw. 12. FSVG-Novelle kommt es nun zu einer eindeutigen Regelung:a) Sonderklassegebühren werden aus dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG ausgenommen (§ 49 Abs 3 Z 26 ASVG). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Sonderklassegebühren,die von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Dies wird bei Vorliegen eines Dienstverhältnis mit dem Arzt zutreffen. b) Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Arzt werden die Sonderklassengebühren im Bereich des FSVG zur Beitragsgrundlage addiert.
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