Erhöhungsbeitrag bei Beitragsgrundlagenoption
Laut den Aussagen der SVA der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Wien und Salzburg) vor ca. 2 Monaten wurde die Ansicht vertreten, dass der Erhöhungsbeitrag bei der Beitragsgrundlagenoption nach § 276 GSVG rückerstattet wird. Dies allerdings nur dann, wenn dieser gesondert beantragt wird. In den letzten Wochen häuften sich jedoch die Anfragen bei uns, dass eine Rückerstattung nicht vorgesehen sei. Die SVA wollte in einer Anfrage vom 15. November 2001 (Landesstelle Wien) keine Stellungnahme dazu abgeben. Es soll laut Ansicht der SVA in den nächsten 2 Wochen eine Entscheidung über die Rückerstattung (oder nicht Rückerstattung) fallen.
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