Befreiung für Ziviltechniker (§ 291 Abs 3 GSVG)
Ziviltechniker sind weder in die gesetzliche Pensions- noch in der Unfallversicherung einbezogen. Im Rahmen der Krankenversicherung wurde von der zuständigen Kammer das Opting-out beantragt. Ziviltechniker können daher entweder im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung oder nach § 16 ASVG bzw. § 14a oder § 14b GSVG versichert sein.Im Rahmen der 25. GSVG-Novelle wurde ein Sonderbestimmung für freiberuflich tätige Künstler eingeführt, die gemäß § 281 Abs 4a GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sind, ab dem 1. Jänner 2001 nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz verfügen. Diese Personen sind auf Antrag in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bis zum Erreichen von 180 Beitragsmonaten (Pensionsanspruch!) in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Dieser Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.Bildende Künstler, die ihre Berufsbefugnis ruhend gemeldet haben, sind nicht in die Wohlfahrtseinrichtung der Kammer eingebunden. Für diese Personengruppe gelten die allgemeinen Befreiungsbestimmungen für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Versicherte.
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