Schmutzzulage in Moorbädern beitragspflichtig

Der VwGH hat sich in der Entscheidung 2013/08/0166, 26.05.2014, zur Frage von Schmutzzulage in Moorbädern auseinandergesetzt. 

Sachverhalt:
Im Zeitraum 2003 bis 2006 waren Heilmasseure und Heilbademeister für den Beschwerdeführer als echte Dienstnehmer tätig und auch bei der BGKK gemeldet. Die beschwerdeführende Gesellschaft bot Moorpackungen und –bäder sowie Ultraschallbehandlungen an. Diese Tätigkeiten sind von den angestellten Masseuren durchgeführt worden. Bei Moorpackungen sei das Moor aus einem Gebinde entnommen und in einem Behälter mit Überprüfung der Temperatut und Konsistenz erwärmt worden. Das Auftragen sei teils mit Pinsel erfolgt, teils mit der Hand. Nach einer bestimmten Einwirkzeit sei die Packung von Therapeuten händisch abgewaschen und in der Folge sachgerecht entsorgt worden. Bei den Moorbädern hätten der Patient und die Therapiewanne abschließend manuell gereinigt werden müssen. Eine Munaripackung sei eine Mischung aus einer Art Schlamm mit scharfen Gewürzen. Dabei handle es sich um ein Pulver, welches mit Wasser angerührt werde. Flecken auf Grund der Munaripackung seien leichter zu entfernen gewesen als das Moor. Für die Ultraschallbehandlung würden Gele, Öle, Salben bzw. Cremen benötigt, die dann mit der Hand auf das Behandlungsareal aufgetragen und nach Beendigung entfernt, gereinigt und entsorgt würden. Bei diesen Behandlungen sei es zu Verschmutzungen gekommen, die meistens durch das Abwaschen des Patienten bedingt gewesen seien. Die verschmutzte Kleidung habe mit Hilfe einer Waschmaschine gereinigt werden können, die Flecken seien spätestens mit dem zweiten Waschgang beseitigt gewesen. Vom Körper habe sich die Verschmutzung leicht mittels Seifen oder Duschgel entfernen lassen.

Die GKK war der Ansicht, dass eine geringe Verschmutzung der Kleidung der Masseurinnen gegeben sei und diese Verschmutzung keinesfalls über der Norm des Berufsbildes liege und daher keine beitragsfreien Schmutzzulagen vorliegen (sondern als beitragspflichtiges Entgelt).

Aussagen des VwGH:
Nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG gelten Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Diese Zulagen sind nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle begünstigt.

Unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, sind nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, bestimmte Arten von Tätigkeiten zu begünstigen. Auf wetterbedingte Verschmutzung kommt es nicht an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt. Der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Eine zwangsläufige, massive und während der überwiegenden Arbeitszeit auftretende Verunreinigung, die auch durch den Umstand, dass es sich zumindest teilweise um leicht entfernbare Substanzen handelt, den Charakter einer erheblichen Verschmutzung nicht verlöre, läge auch vor, wenn während des Arbeitstages infolge ständiger Staub- bzw. Schmutzbelastung eine Reinigung nicht möglich gewesen wäre. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten.

Hinsichtlich Verschmutzungen der Arbeitskleidung und Hände der Therapeuten und Bademeister beim Hantieren mit Parafango und beim Auffüllen und Entleeren von Badewannen mit Moorbädern hat der Verwaltungsgerichtshof bereits die Ansicht vertreten, dass es sich um keine erheblichen Verschmutzungen im Sinn des § 68 EStG 1988 handle.

Auch im Beschwerdefall ist die GKK zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Dienstnehmern ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit Moorpackungen und -bädern sowie Ultraschallbehandlungen nicht überwiegend unter Umständen erfolgt, die Verschmutzungen in erheblichem Maß bewirken. Selbst wenn aber die durch das Moor verschmutzte Kleidung "teilweise bis zu drei Mal zu waschen gewesen wäre, wenn es keine Kochwäsche war" und leichte Flecken zurückgeblieben sind, wie eine Zeugin laut Beschwerde angegeben hat, musste darin noch keine erhebliche Verschmutzung im Sinn des § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG iVm § 68 EStG 1988 gesehen werden.

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